AGB´s
Allgemeine Geschäftsbedingungen
1. Allgemeine Bestimmungen
Diese Verkaufbedingungen gelten gegenüber Unternehmern, juristischen Personen des öffentlichen Rechts und öffentlich rechtlichen Sondervermögens. Die Lieferungen und Leistungen des Auftragnehmers erfolgen ausschließlich aufgrund der nachstehenden Bedingungen. Abweichende Bedingungen des Auftraggebers, die der Auftragnehmer nicht ausdrücklich schriftlich anerkennt, sind unverbindlich und haben keine Gültigkeit, auch wenn ihnen nicht ausdrücklich widersprochen wird. Allen Vereinbarungen und Angeboten liegen die Bedingungen des Auftragnehmers zugrunde. Sie gelten durch Auftragserteilung oder Annahme der Lieferung als anerkannt.
2. Preis
Die Angebote des Auftragnehmers sind freibleibend. Die Angebote haben Gültigkeit nur in schriftlicher Form. Die genannten Preise gelten unter dem Vorbehalt, dass die der Angebotsabgabe zugrunde gelegten Auftragsdaten unverändert bleiben. Die angebotenen Preise verstehen sich als Euro-Nettopreise ausschließlich Umsatzsteuer, Verpackung, Fracht, Porto und Versicherung. Sie gelten ab Werk, falls nicht anderes vereinbart ist.
3. Zeichnungen und Beschreibungen
An zugestellten Entwürfen, Zeichnungen und Werkzeugen, insbesondere Profilen, wird das Recht der Alleinherstellung beansprucht. Die Ausführung und Nachahmung durch Dritte bedarf der urheberrechtlichen Genehmigung
des Auftragnehmers. Der Auftraggeber übernimmt die Gewähr dafür, dass die Herstellung, Lieferung von Gegenständen, die nach seinen Angaben gefertigt werden, nicht Schutzrechte Dritter verletzten. Formen, Schablonen und sonstige Vorrichtungen sowie Zeichnungen oder technische Unterlagen über die zu liefernde Ware oder ihre Herstellung bleiben das alleinige Eigentum des Auftragnehmers, auch dann, wenn dem Auftraggeber hierfür Kosten berechnet werden.
4. Auftragsannahme- Bestellung- Auftragserteilung
Der Vertrag gilt als abgeschlossen, wenn die Bestellung vom Auftragnehmer schriftlich bestätigt wurde. Nachträgliche Änderungen des Auftrags – verursacht durch den Auftraggeber – berechtigen den Auftragnehmer zur entsprechenden Änderung der dadurch beeinflussten Vertragskondition. Alle Änderungen bedürfen ebenfalls der schriftlichen Bestätigung. Werden dem Auftragnehmer nachträgliche Umstände bekannt, die die Solvenz des Auftraggebers fraglich erscheinen lassen, kann er die weitere Bearbeitung des Auftrags sowie die Auslieferung von einer Vorauszahlung abhängig machen oder angemessene Sicherheit verlangen.
5. Ausführung
5.1. Einwilligung in die technischen Daten durch den Auftraggeber
Dem Auftraggeber vom Auftragnehmer vorgelegten Ausführungsvorlagen sind vom Auftraggeber auch bezüglich aller für die Verwendung wesentlichen und geforderten Eigenschaften zu prüfen. Der Auftraggeber hat die Unterlagen, zum Zeichen der Einwilligung, unterschrieben zurückzusenden. Sind Berichtigungen erforderlich, so müssen diese deutlich kenntlich gemacht werden. Der Auftragnehmer haftet nicht für etwaige erkennbare Mängel, die der Auftraggeber bei der Prüfung übersehen oder nicht beanstandet hat, es sei denn, der Auftragnehmer hat diese Mängel arglistig verschwiegen.
5.2. Toleranzen
5.2.1. Abbildungen, Maße und Zeichnungen sowie sonstige Beschaffenheitsangaben, welche in Preislisten, Katalogen usw. ausgewiesen sind, stellen nur branchenübliche Annährungswerte dar. Proben und Muster sind nur annähernde Anschauungsstücke für Abmessung, Qualität und sonstige Eigenschaften. Angaben unsererseits über Eigenschaften, Maße, Verwendungszweck usw. sind bloße Beschreibungen und enthalten keine Eigenschaftszusicherung.
5.2.2. Im Falle technisch bedingter Notwendigkeit bleibt es uns vorbehalten, die bestellte Ware mit Abweichungen in Beschaffenheit, Abmessungen und sonstigen Eigenschaften zu liefern. Abweichungen berechtigen nicht zur Beanstandung der Lieferungen, soweit die Änderungen keine erhebliche Beeinträchtigung der Verwendbarkeit der Produkte herbeiführen.
5.2.3. Die Ermittlung des Verpackungsinhalts (Stückzahlen) erfolgt durch Wiegen. Die festgestellten Gewichte sind unverbindliche Richtwerte für die Versandkostenermittlung. Grundsätzlich ist der Auftragnehmer berechtigt, produktbedingte Über- und Unterlieferungen von bis zu 10 % vorzunehmen. Der Auftraggeber hat grundsätzlich die tatsächlich gelieferte Menge zu bezahlen.
6. Lieferung
Versandbereit gemeldete Ware ist vom Auftraggeber unverzüglich zu übernehmen. Andernfalls ist der Auftragnehmer berechtigt, sie nach eigener Wahl zu versenden oder auf Kosten und Gefahr des Auftraggebers zu lagern. Mit der Übergabe an die Bahn, den Spediteur oder den Frachtführer bzw. mit Beginn der Lagerung, spätestens jedoch mit Verlassen des Werkes oder des Lagers, geht die Gefahr auf den Auftraggeber über, u. z. auch wenn der Auftragnehmer die Anlieferung übernommen hat. Teillieferungen sind grundsätzlich zulässig. Sie werden gesondert in Rechnung gestellt. Jede Teillieferung gilt als besonderes Geschäft. Die Erfüllung oder Nichterfüllung einer Teillieferung ist ohne Einfluss auf andere Teillieferungen. Kann vom Auftragnehmer abgesehen werden, dass die Ware nicht innerhalb der Lieferfrist geliefert werden kann, so wird der Auftragnehmer den Auftraggeber unverzüglich und schriftlich davon in Kenntnis setzen, ihm die Gründe hierfür mitteilen sowie nach Möglichkeit den voraussichtlichen Lieferzeitpunkt nennen. Betriebsstörungen sowohl im eigenen Betrieb als auch im fremden Betrieb von denen die Herstellung oder der Transport wesentlich abhängig sind, entbinden schadenersatzlos von der Einhaltung der Lieferfrist, soweit nicht rechtzeitig oder nur unter unverhältnismäßigen Aufwendungen Abhilfe geschaffen werden kann. Als Betriebsstörung in diesem Sinne gelten alle Hemmnisse schwerwiegender Art, die der Auftragnehmer bei objektiver Betrachtungsweise weder verschuldet hat, noch vorhersehen konnte, insbesondere allgemeine Rohstoff- und Energieknappheit, Verkehrsengpässe, behördliche Eingriffe, Arbeitskämpfe, Krieg und Aufruhr sowie alle ausgedehnteren Brände. Vorstehender Absatz gilt sinngemäß wenn der Auftragnehmer trotz kongruenten Deckungskaufs nicht rechtzeitig und richtig vom Vorlieferanten beliefert wird. Bei höherer Gewalt, Arbeitskämpfen, Unruhen, behördliche Maßnahmen, Ausbleiben von Zulieferungen
unserer Lieferanten und sonstigen unvorhersehbaren, unabwendbaren und schwerwiegenden Ereignissen sind die Vertragspartner verpflichtet, im Rahmen des zumutbaren, unverzüglich die erforderlichen Informationen zu geben und ihre Verpflichtung, den veränderten Verhältnissen nach Treu und Glauben anzupassen. Verzögert sich die Lieferung durch die vorbenannten Umstände oder durch ein Handeln oder Unterlassen des Auftraggebers, wird eine den Umständen angemessene Verlängerung der Lieferfrist gewährt. Verlangt der Auftraggeber nach der Auftragsbestätigung, Änderungen des Auftrags, welche die Fertigungsdauer beeinflussen, so beginnt eine neue Lieferzeit mit Bestätigung der Änderung. Der Auftraggeber ist zum Rücktritt vom Vertrag nur berechtigt, wenn der Auftragnehmer die Nichteinhaltung des Liefertermins zu vertreten hat und der Auftraggeber dem Auftragnehmer erfolglos eine angemessene Nachfrist gesetzt hat. Der Ersatz mittelbarer Schäden z. B. wegen entgangenen Gewinns oder Deckungskauf ist bei Leistungsstörungen ausgeschlossen. Die Abnahme hat gemäß den vertraglichen Vereinbarungen zu erfolgen. Verzögert sich die Abnahme ist der Auftragnehmer berechtigt, die dadurch entstehenden Kosten zu berechnen. Wird die Abnahme durch den Auftraggeber verzögert, so werden ihm die durch die Lagerung entstandenen Kosten bei Lagerung im Werk des Auftragnehmers mindestens jedoch ½ v. H. des Rechnungsbetrages für jeden Monat berechnet. Der Auftragnehmer ist jedoch berechtigt, nach Setzung und fruchtlosem Verlauf einer angemessenen Frist anderweitig über den Liefergegenstand zu verfügen und den Auftragnehmer mit angemessen verlängerter Frist zu beliefern.
7. Eigentumsvorbehalt
Der Auftragnehmer behält sich das Eigentum an der gelieferten Ware bis zur Erfüllung aller Forderungen aus der Geschäftsverbindung mit dem Auftragnehmer und bis zum Eingang aller Zahlungen aus dem Liefervertrag vor, § 449 BGB. Der Auftraggeber tritt alle Kaufpreisforderungen gegen seine Abnehmer aus dem Verkauf der ihm unter Eigentumsvorbehalt gelieferten Ware mit Abschluss des Vertrages zwischen dem Auftragnehmer und dem Auftraggeber an den Auftragnehmer in Höhe des zwischen dem Auftragnehmer und Auftraggeber vereinbarten Kaufpreises der Vorbehaltsware (zuzüglich Mehrwertsteuer) zur Sicherheit ab. Der Auftragnehmer nimmt die Abtretung hiermit an. Zur Einziehung dieser abgetretenen Forderung ist der Auftraggeber ermächtigt, solange er nicht in Zahlungsverzug gegenüber dem Auftragnehmer ist. Unberührt hiervon bleibt die Befugnis des Auftragnehmers, die Forderungen selbst einzuziehen. Der Auftraggeber verpflichtet sich, dem Auftragnehmer auf Verlangen die abgetretenen Forderungen und deren Schuldner bekannt zu geben, alle zum Einzug erforderlichen Angaben zu machen sowie den Schuldnern die Abtretung schriftlich mitzuteilen. Der Auftraggeber ist nicht berechtigt, die ihm unter Eigentumsvorbehalt gelieferte Ware zu verpfänden oder Dritten zur Sicherheit zu übereigenen. Pfändung oder sonstige Eingriffe durch Dritte hat der Auftraggeber dem Auftragnehmer unverzüglich schriftlich mitzuteilen. Bei Pflichtverletzung des Auftraggebers, insbesondere bei Zahlungsverzug ist der Auftragnehmer nach erfolglosem Ablauf einer dem Auftraggeber gesetzten angemessenen Frist zur Leistung zum Rücktritt und zur Rücknahme berechtigt; die gesetzlichen Bestimmungen über die Entbehrlichkeit einer Fristsetzung bleiben unberührt. Der Auftraggeber ist zur Herausgabe verpflichtet. Der Auftragnehmer ist zum Rücktritt vom Vertrag berechtigt, wenn Antrag auf Eröffnung des Insolvenzverfahrens über das Vermögen des Auftraggebers gestellt wird. Wird die Ware gemeinsam mit anderen Waren, die dem Auftragnehmer nicht gehören, verkauft, so gilt die Forderung des Auftraggebers gegen seine Abnehmer in Höhe der zwischen dem Auftragnehmer und dem Auftraggeber vereinbarten Kaufpreisforderungen mit Abschluss des jeweiligen Liefervertrages als erstrangig an den Auftragnehmer abgetreten u. z. in Höhe seiner Forderungen aus der gelieferten Ware. Der Eigentumsvorbehalt gilt auch bis zur Tilgung anderer Forderungen des Auftragnehmers (erweiterter Eigentumsvorbehalt). Etwaige Sicherheiten gibt der Auftragnehmer frei, sofern die zu sichernden Forderungen um mehr als 20 % übersichert sind. Werden die Waren des Auftragnehmers mit
anderen beweglichen Gegenständen zu einer einheitlichen Sache verbunden oder untrennbar vermischt oder ist die andere Sache als Hauptsache anzusehen, so überträgt der Auftraggeber dem Auftragnehmer anteilmäßig das Miteigentum, soweit die Hauptsache ihm gehört. Der Auftraggeber verwahrt das Eigentum oder Miteigentum für den Auftragnehmer. Für die durch Verarbeitung oder Verbindung bzw. Vermischung entstehende Sache gilt im Übrigen das gleiche wie für Vorbehaltsware. Über Zwangsvollstreckungsmaßnahmen Dritter in die Vorbehaltsware, in die dem Auftragnehmer abgetretenen Forderungen oder in sonstige Sicherheiten hat der Auftraggeber dem Auftragnehmer unverzüglich unter Übergabe der für eigene Interventionen notwendigen Unterlagen zu unterrichten. Dies gilt auch für Beeinträchtigungen sonstiger Art. Die Geltendmachung des Eigentumsvorbehalts und Rücknahme des Liefergegenstandes durch den Auftragnehmer gelten nicht als Rücktritt vom Vertrag.
8. Zahlungsbedingungen
Die Rechnungsstellung erfolgt frühestens mit dem Abgang der Ware bzw. mit dem Zeitpunkt in dem sich der Auftraggeber in Abnahmeverzug befindet. Mangels anderer Vereinbarung sind alle Rechnungen innerhalb von 14 Tagen ab Rechnungsdatum ohne Abzug zur Zahlung fällig. Hat der Auftragnehmer unstreitig, teilweise fehlerhafte Ware geliefert, ist der Auftraggeber dennoch verpflichtet, die Zahlung für den fehlerfreien Anteil zu leisten, es sei denn, dass die Teillieferung für ihn nicht von Interesse ist. Im Übrigen kann der Auftragnehmer nur mit rechtskräftig festgestellten oder unbestrittenen Gegenansprüchen aufrechnen. Bei Überschreitung des Zahlungsziels ist der Auftragnehmer berechtigt, Verzugszinsen in Höhe des Satzes in Rechnung zu stellen, den die Bank dem Auftragnehmer für Kontokorrentkredite berechnet, mindestens aber in Höhe von 8 % Punkten über den jeweiligen Basiszinssatzes der Europäischen Zentralbank. Wechsel und Schecks werden nur nach Vereinbarung sowie nur erfüllungshalber und unter der Voraussetzung ihrer Diskontierbarkeit angenommen. Diskontspesen werden vom Tage der Fälligkeit des Rechnungsbetrages an berechnet. Eine Gewähr für rechtzeitige Vorlage des Wechsels und Schecks und für Erhebung von Wechselprotest wird ausgeschlossen. Bei Zahlungsverzug kann der Auftragnehmer nach schriftlicher Mitteilung an den Auftraggeber die Erfüllung seiner Verpflichtung bis zum Erhalt der Zahlungen einstellen. Wenn nach Vertragsabschluss erkennbar wird, dass der Zahlungsanspruch des Auftragnehmers durch mangelnde Leistungsfähigkeit des Auftraggebers gefährdet wird, so kann die Leistung durch den Auftragnehmer verweigert werden und dem Auftraggeber eine angemessene Frist bestimmt werden, in welcher er Zug-um-Zug gegen Lieferung zu zahlen oder Sicherheit zu leisten hat. Bei Verweigerung des Auftraggebers oder erfolglosem Fristablauf ist der Auftragnehmer berechtigt, vom Vertrag zurückzutreten und Schadenersatz zu verlangen. Wird eine wesentliche Verschlechterung der Vermögensverhältnisse des Auftraggebers bekannt oder gerät er mit der Zahlung oder Abnahme in Verzug, so steht dem Auftragnehmer das Recht zu, sofortige Bezahlung auch der noch nicht gelieferten Waren, der noch nicht fälligen Rechnungen und der noch nicht fälligen Wechsel und Schecks zu verlangen, soweit die Beträge durch auftragsgemäße Aufwendungen des Auftragnehmers gedeckt sind.
9. Haftung für Mängel der Lieferung
Die Beschaffenheit der Ware richtet sich ausschließlich nach den vereinbarten technischen Liefervorschriften. Falls der Auftragnehmer nach Zeichnungen, Spezifikationen, Mustern usw. des Auftraggebers zu liefern haben, übernimmt dieser das Risiko der Eignung für den vorgesehenen Verwendungszweck. Entscheidend für den vertragsgemäßen Zustand der Ware ist der Zeitpunkt des Gefahrübergangs. Beanstandungen haben unverzüglich i. S. § 377 HGB zu erfolgen. Versteckte Mängel sind nach der Entdeckung unverzüglich, ohne vermeidbare Verzögerung zu rügen. Für Sachmängel, die durch ungeeignete oder unsachgemäße Verwendung, fehlerhafte Montage usw. durch den Auftraggeber oder Dritte, übliche Abnutzung, fehlerhafte oder nachlässige Behandlung entstehen, steht der Auftragnehmer ebenso wenig ein wie für Folgen unsachgemäßer und ohne Einwilligung des Auftragnehmers vorgenommener Änderungen oder Instandsetzungsarbeiten des Auftraggebers oder Dritter. Gleiches gilt für Mängel, die den Wert oder die Tauglichkeit der Ware nur unerheblich mindern. Dem Auftragnehmer ist Gelegenheit zu geben, den gerügten Mangel festzustellen. Beanstandete Ware ist auf Verlangen unverzüglich an den Auftragnehmer zurückzusenden. Wenn der Auftraggeber dieser Verpflichtung nicht nachkommt oder ohne die Zustimmung des Auftragnehmers Änderungen an der bereits beanstandeten Ware vornimmt, verliert er etwaige Sachmängelansprüche. Bei berechtigter fristgemäßer Mängelrüge erfolgt durch den Auftragnehmer eine Nacherfüllung durch Lieferung von einwandfreiem Ersatz der beanstandeten Ware. Dem Auftraggeber steht es frei, bei Fehlschlagen der Nacherfüllung zu mindern oder nach seiner Wahl vom Vertrag zurückzutreten. Das Recht des Auftraggebers, Ansprüche aus Mängeln geltend zu machen, verjährt in allen Fällen in 12 Monaten. Dies gilt nicht, soweit das Gesetz längere Fristen zwingend vorschreibt.
10. Sonstige Ansprüche, Haftung
Soweit sich nachstehend nichts anderes ergibt, sind sonstige und weitergehende Ansprüche des Auftraggebers gegen den Auftragnehmer ausgeschlossen. Dies gilt insbesondere für Schadenersatzansprüche wegen Verletzung von Pflichten aus dem Schuldverhältnis und aus unerlaubter Handlung. Der Auftragnehmer haftet deshalb nicht für Schäden, die nicht an der gelieferten Ware selbst entstanden sind. Vor allem haften der Auftragnehmer nicht für entgangenen Gewinn oder sonstige Vermögensschäden des Auftraggebers. Vorstehende Haftungsbeschränkungen gelten nicht bei Vorsatz, bei grober Fahrlässigkeit der gesetzlichen Vertreter oder leitenden Angestellten sowie bei schuldhafter Verletzung wesentlicher Vertragspflichten. Bei schuldhafter Verletzung wesentlicher Vertragspflichten haftet der Auftragnehmer – außer in Fällen des Vorsatzes oder der groben Fahrlässigkeit der gesetzlichen Vertreter oder leitenden Angestellten des Auftragnehmers – nur für den vertragstypischen, vernünftiger Weise, vorhersehbaren Schaden. Die Haftungsbeschränkung gilt ferner nicht in den Fällen, in denen nach Produkthaftungsgesetz bei Fehlern der gelieferten Ware für Personen oder Sachschäden an privat genutzten Gegenständen gehaftet wird. Sie gilt auch nicht bei der Verletzung von Leben, Körper oder Gesundheit und beim Fehlen von zugesicherten Eigenschaften, wenn und soweit die Zusicherung gerade bezweckt hat, den Partner gegen Schäden, die nicht an der gelieferten Ware selbst entstanden sind, abzusichern. Soweit die Haftung des Auftragnehmers ausgeschlossen oder beschränkt ist, gilt dies auch für die persönliche Haftung seiner Angestellten, Arbeitnehmer, Mitarbeiter, gesetzliche Vertreter und Erfüllungsgehilfen. Die gesetzlichen Regelungen zur
Beweislast bleiben hiervon unberührt.
11. Erfüllungsort, Gerichtsstand und anwendbares Recht
In Abhängigkeit der jeweiligen Auftragserteilung ist Erfüllungsort der Geschäftssitz des Auftragnehmers in Wipperfürth, Nienburg oder Köthen. Ausschließlicher Gerichtsstand für Leistungen, Lieferungen und Zahlungen, auch für Scheck- und Wechselklagen und sonstige Rechtsstreitigkeiten der Vertragspartner sind für Aufträge, die Nienburg oder Köthen angehen, die sachlich zuständigen Gerichte im Amtsgerichtsbezirk Bernburg und Landgerichtsbezirk Dessau. Der Auftragnehmer hat das Recht, den Vertragspartner auch an einen anderen, für ihn nach §§ 12 ff ZPO geltenden Gerichtsstand, zu verklagen. Auf die Vertragsbeziehung ist ausschließlich das Recht der Bundesrepublik Deutschland anzuwenden.
12. Sonstige Vereinbarungen
Soweit in diesem Vertrag keine besondere Regelung getroffen ist, gelten die gesetzlichen Vorschriften. Nichtigkeit oder Unwirksamkeit einzelner Bestimmungen dieses Vertrages berühren die Gültigkeit der übrigen Bestimmungen nicht. Sie haben nicht die Nichtigkeit oder Unwirksamkeit des gesamten Vertrages zur Folge. Die unwirksamen oder nichtigen Bestimmungen sind so umzudeuten, dass der mit ihnen beabsichtigte wirtschaftliche Zweck erreicht wird. Ist eine Umdeutung nicht möglich, sind die Vertragschließenden verpflichtet, eine Vereinbarung zu treffen, die dem wirtschaftlichen Zweck der unwirksamen oder nichtigen Bestimmung möglichst nahe kommt.
13. Zusätzliche Hinweise
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